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1. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 32

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
Allgemeines. 32 Viii. Vom Westfälischen Frieden bis zur Französischen Revolution. ihrer kulturellen Entwicklung um mehr als ein Jahrhundert zurückschleuderte und daß es ihr bei dem Vorsprung, den unterdessen die nördlichen und westlichen Nachbarstaaten gewonnen, in dem nun beginnenden geistigen Wettkampf nur mit der größten Mühe gelingen konnte, sich die Stellung zu erobern, die sie vor Ausbruch des Krieges hatte. Viii. Uom Wewueil Frieden bis jmmisifdjm gmiliitimi 1648-1789. A. Das Zeitalter Laöwigs Xiv, 1648—1740. izeit des Absolutismus und der Kabinettskriege.) § 82. Ludwig Xiv. 1643—1715. Leopold I. 1658—1705, 1. Der Verlauf des Dreißigjährigen Krieges und der Westfälische Friede hatten einen Umschwung in der Bedeutung und Stellung der Staaten herbeigeführt. Die Habsburgischen Monarchien (Österreich-Spanien), welche seit den Tagen Karls V. die machtvollsten waren, sanken von ihrer stolzen Höhe herab, und Frankreich bekam das Übergewicht in Europa. Die einflußreichste Person des Kontinents in der folgenden Periode war der französische König Ludwig Xiv. Er gab den Anstoß zu den meisten Kriegen, führte eine erhebliche Veränderung in den Territorialverhältnissen vieler Staaten herbei und übte auch auf das geistige und sittliche Leben seiner und der nachfolgenden Zeit, auf Denkart, Sitte, Literatur, Kunst 2c., namentlich in Frankreich und Deutschland, einen so maßgebenden Einfluß, daß man das ganze Zeitalter vom Westfälischen Frieden bis zum Regierungsantritt Friedrichs des Großen nach ihm benennt. 2. Ludwig Xiv. (Sohn Ludwigs Xiii., Enkel Heinrichs Iv.) war beim Tode seines Vaters (1643) noch ein Kind. Seine Mutter Anna führte für den minderjährigen König die Regentschaft. Das geschah jedoch nur dem Namen nach. In Wirklichkeit war ihr Minister, der Kardinal Mazarin (Nachfolger Richeliens), der Lenker des französischen Staatswesens. Dieser hatte auch den weitgehendsten Ein-

2. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 182

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
182 X. Vom Wiener Kongreß bis zur Wiederaufrichtung des Deutschen Kaisertums. Kongreß aus eigener Initiative einen auf dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze beruhenden Verfassungsentwurf ausarbeiten. Das Verfassungswerk kam 1816 zu stände. Am 26. Mai 1818 trat Bayern in die Reihe der konstitutionellen Staaten ein. König Max I. Joseph schenkte seinem Volke eine Verfassung, auf Grund welcher sich ein volkstümliches und fortschreitendes Staatsleben entfalten konnte. Er sicherte darin den Staatsbürgern Gleichheit vor dem Gesetze (namentlich in der Besteuerung), Sicherheit der Person und des Eigentums, Freiheit des Glaubens zu und knüpfte Gesetzgebung und Besteuerung an die Mitwirkung einer Volksvertretung (§ 145, 7). 1818 erhielten noch Nassau und Baden, 1819 Württemberg und 1820 Hessen-Darm st adt Verfassungen. tionse$r@en Ein widerspruchsvolles Verhalten zeigte Preußen. Gerade Preußens, seine Bevollmächtigten hatten ans dem Wiener Kongreß die Anträge auf Erlaß von landständischen Verfassungen gestellt. Friedrich Wilhelm Iii. hatte auch den ehrlichen Willen, in seinem Lande mit gutem Beispiel voranzugehen, und schon 1815 die Bildung von Provinzialvertretungen angeordnet, aus welchen dann die Versammlung der Landesrepräsentanten gewählt werden sollte. W. v. Humboldt, seit 1819 Minister, hatte in einer Denkschrift die Notwendigkeit einer Landesrepräfentation nachgewiesen und an dieselbe die Hoffnung geknüpft, daß sie die sittliche Kraft der Nation erhöhe, den Staat stärke und sichere Bürgschaften für dessen fortschreitende Entwicklung nach innen gewähre. Da erfolgte die verhängnisvolle Tat K. Sands und erregte in dem schwankenden König Bedenken. Metternich warnte vor Zugeständnissen an den Geist der Zeit und der preußische Adel, der am liebsten die Stein'schen Reformen wieder rückgängig gemacht hätte, bekämpfte mit allen Mitteln die auf Erlaß einer Verfassung hinzielenden Bestrebungen. Humboldt wurde entlassen. Die Versassnngs-srage blieb ungelöst; dagegen erhielt das Volk 1823 durch königliche Provinznilstände Verfügung die Provinzialstände, welche ans Vertretern der adeligen, städtischen und bäuerlichen Grundbesitzer gebildet wurden. (Wer nicht Grundeigentum besaß, war von jeder Mitwirkung am politischen Leben ausgeschlossen.) Die den neuen Körperschaften eingeräumten Befugnisse waren von geringem Umfange; sie hatten, abgesehen von wenigen Fällen, in welchen ihnen das Recht der Beschlußfassung zustand (Armenwesen, Straßenbau, Irrenhäuser), nur das Recht der Beratung. Da für die Verhandlungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, so konnten von den Provinzialständen fruchtbare Anregungen auf das Volk nicht ausgehen.

3. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 245

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
§ 143. Das Deutsche Reich unter Kaiser Wilhelm I. 1871—1888. 245 auch hat er die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen Verwaltungsmaßregeln vorzubereiten. 6. Der Reichstag besteht aus den vom Volk gewählten Vertretern (jetzt 397, darunter 48 aus Bayern). Die Wahl zum Reichstag ist eine allgemeine und direkte und erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. (Allgemein: jeder Bürger wühlt; direkt: jeder Urwähler wählt den Abgeordneten.) Der Reichstag faßt Beschlüsse über die vom Bundesrat vorberatenen Gesetze und hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reiches Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate resp. Reichskanzler zu überweisen; auch überwacht er die Aufstellung des Reichshaushaltes. f. Gesetze, welche von der Mehrheit des Reichstages beschlossen und von der Mehrheit des Bundesrats angenommen worden sind, heißen Reichsgesetze. Sie werden vom Kaiser im Reichsgesetzblatt veröffentlicht und gehen den Landesgesetzen vor. Der Reichsgesetzgebung unterliegen u. a. das Zoll- und Handelswesen, die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, das Post-, Telegraphen- und Eisenbahnwesen, das Militärwesen und die Kriegsmarine. Doch genießen Bayern und Württemberg in mancher Hinsicht Sonderrechte, d. h. sie können ihre diesbezüglichen Angelegenheiten nach eigenem Ermessen regeln. g. Zur Bestreitung der Reichsausgaben dienen die aus Zöllen, Verbrauchssteuern (auf Salz, Tabak, Zucker, Branntwein), aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit letztere zur Deckung nicht ausreichen, müffen die noch erforderlichen Summen von den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufgebracht werden (Matriknlarbeiträge), sofern nicht in Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses die Aufnahme einer Anleihe beschlossen wird. § 143. Das Deutsche Reich unter Kaiser Wilhelm I. 1871—1888. 1. In der von Versailles aus erlassenen Proklamation „Art das Deutsche Volk" und in der Thronrede, womit der erste deutsche Reichstag eröffnet wurde, sprach, wie wir wissen, Wilhelm I. den Wunsch aus, es möge ihm vergönnt sein, den Frieden zu wahren und die Werke auf dem Gebiete der nationalen Wohlfahrt, Freiheit und Gesittung zu fördern. Alle seine nun folgenden Regierungshandlungen, bei welchen ihm sein großer Kanzler Fürst Bismarck mit unerschütterlicher Treue zur Seite stand, waren Ausfluß dieser Gesinnung. — Der mit Frankreich abgeschlossene Friede war nur ein äußerlicher; zu einer inneren Aussöhnung war es nicht gekommen. Angesichts Wilhelms I. Sorge für die Erhaltung des Friedens.

4. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 261

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
§ 146. Ludwig I. 1825—1848. 261 Deutschtum und seines geschichtlichen Sinnes ist der Umstand anzusehen, daß er im Jahre 1838 den bisher nach Flüssen benannten acht Regierungskreisen eine Bezeichnung gab, welche die Eriuueruug an die Vergangenheit der einzelnen Volksstämme wach erhalten sollte (Ober-, Niederbayern, Pfalz, Oberpfalz und Regensburg, Ober-, Mittel-, Unterfranken und Aschaffenburg, Schwaben und Neuburg)? 3. Was Ludwig I. als Regent wirkte, tritt uns in vielen Spuren entgegen. Eine seiner wichtigsten Regierungshandlungen war die Einführung der Landrüte (1829). In ihnen schuf er eine Körperschaft (Vertreter der unmittelbaren Städte, der Distriktsgemeinden, des Großgrundbesitzes, der katholischen und protestantischen Geistlichkeit und der Universitäten), welche alljährlich über die Angelegenheiten der einzelnen Kreise beraten und Beschluß fassen, durch welche also der Anteil des Volkes an der Verwaltung erweitert werden sollte. 4. Große Sorgfalt wandte der König der Landwirtschaft, der Industrie und dem Handel zu. Er gründete Landwirtschafts-, Gewerbe- und polytechnische Schulen, erwirkte den Anschluß Bayerns an den Pren-ßisch-dentschen Zollverein (1834, § 131), erbaute einen König Ludwig l. von Bayern. Kanal zur Verbindung der Donau mit dem Main (Ludwigskanal, 1836—1846), betrieb mit Eiser die Erweiterung des Eisenbahnnetzes (1844 Eröffnung der ersten bayerischen Staatseisenbahn Nürnberg-Bamberg; Nürnberg-Fürth und München-Augsburg waren Privatbahnen) und legte den Grund zu der nach ihm benannten rasch aufblühenden Rheinstadt Ludwigshafen (1843). 5. Sehr verdienstvoll und erfolgreich waren des Königs Bemühungen um die Förderung der Wissenschaften. Schon ein Jahr nach seinem Regierungsantritt verlegte er Bayerns älteste Universität von Landshut nach München (1826) in der klaren Erkenntnis, daß dort, wo die reichhaltigsten naturwissenschaftlichen und historischen Sammlungen waren und wo eine größere Anzahl von Gelehrten, Künstlern und Schriftstellern lebte, ein besserer Boden für das Ge- Einführung der Landräte. Förderung von Landwirtschaft, Industrie und Handel. Förderung der Wissenschaften.

5. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 265

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
§ 147. Maximilian Ii. 1848-1864. 265 heit und strengem Rechtsgefühl an die Lösung derselben und erwarb sich in kurzer Zeit durch sein menschenfreundliches Wesen und durch sein unermüdliches, von der Liebe zum Volke getragenes Wirken die Zuneigung und Ergebenheit der Untertanen in seltenem Grade. Schon Ende März 1848 erklärte er in der Thronrede, womit er den Landtag eröffnete, er fei stolz darauf, sich einen konstitutionellen König zu nennen, er werbe gewissenhaft die von seinem Vater in der Proklamation vom 6. März gemachten Zusagen erfüllen, sein Wahlsprnch sei „Freiheit und Gesetzmäßigkeit", und im Juni barauf Erlaß freihe^ sanktionierte er eine Reihe von Gesetzen, durch welche er die im bäuerlichen Interesse gelegene Ablösung der Gruublasteu (Umwandlung der Zehnten in ablösbare Bobenzinse) bewilligte, die stanbes-nnb gutsherrliche Gerichtsbarkeit aufhob, Schwurgerichte und die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens einführte, die Verantwortlichkeit der Minister anorbnete und eine neue Wahlorbnnng zum Landtag bestimmte, nach welcher die Abgeordneten nicht mehr nach Stäuben, sondern nach Wahlbezirken gewählt werben sollten. 2. Das Gesamtwohl seines Volkes in jcber Beziehung zu förbern, war das hohe Ziel, das der König bei allen seinen Maßnahmen unverrückt im Auge behielt. Seine eifrige Fürsorge und sein zur Entfaltung der Kräfte anspornender Einfluß erstreckte sich daher auch auf die Unterstützung der wirtschaftlichen Bestrebungen der einzelnen Bernfsklaffen, sowie auf die Pflege der Wissenschaften und Künste. a. Der Landwirtschaft kam das fchon erwähnte Gesetz vom Landwirtschaft. 4. Juni 1848 über Aufhebung, Fixierung und Ablösung der Grund- lasten zu gute, wodurch der Bauer aus einer unwürdigen Abhängigkeit befreit und in den Stand freier Grundbesitzer erhoben wurde. b. Der Industrie dienten die Errichtung von Gewerbekammern, Industrie, die Aufstellung von Fabrikräten und die Veranstaltung der ersten allgemeinen deutschen Industrieausstellung, die im Jahre 1854 in dem eigens zu diesem Zwecke gebauten Glaspalast in München stattfand. c. Zur Herbeiführung einer den Bedürfnissen der Zeit ent- Handel, sprechenden Entwicklung des Handels und Verkehrs erfolgte die Vermehrung der Eisenbahnlinien, die Erweiterung des Telegraphennetzes, die Einführung von Handelskammern und die Errichtung eines Handelsappellationsgerichtes in Nürnberg (1862). d. Den Wissenschaften und der fchöueu Literatur brachte Pflege der Maximilian Ii. eine ganz besondere Wertschätzung entgegen. Dieselbe ®tf'tn,d,aften-wurzelte in seiner eigenen äußerst gediegenen und vielseitigen Bildung, in der idealen Richtung seines Geistes und in dem lebhaft gefühlten Bedürfnis nach fortwährender Erweiterung feines Gedankenkreises. In Betätigung feines wiffenfchaftlichen Jnteresfes fcheute der König weder Mühe noch Opfer. Er gewährte den drei Landes-Universitäten große

6. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 89

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
§ 99. Österreich unter Maria Theresia und Joseph Ii. 89 tugendreiches, für das Wohl der Untertanen schlagendes Herz. Die Zeit nach dem großen Kriege bis zu ihrem Tode widmete sie den Werken des Friedens. Die Finanzverhältnisse waren zerrüttet. Um die Staatseinnahmen zu erhöhen, übte sie Sparsamkeit in der Hofhaltung, begünstigte Ackerbau und das Fabrikwefen (Tuchmacherei, Glasindustrie, Seidenweberei), führte verschiedene indirekte Steuern «Tabakmonopol) ein, hob sie endlich durch eine allgemeine Grundsteuer die Steuerprivilegien der Geistlichkeit und des Adels auf. Mit nicht geringem Eifer nahm sie sich des bedrückten Bauernstandes au, indem sie ihn von manchen mittelalterlichen Lasten befreite (Milderung des Loses der Leibeigenen) und dahiu zu wirken suchte, daß der Bauer die vou ihm bewirtschafteten Güter allmählich als Eigentum erhalte. Zur Verbesserung der Rechtspflege erfolgte nach dem Vorgänge Friedrichs Ii. die Abschaffung der Folter. Ein Anliegen war der Regentin auch die Erhöhung der allgemeinen Volksbildung. In den darauf gerichteten Bemühungen unterstützte sie der Abt Felbiger, ein trefflicher Schulmann, den sie aus Schlesien nach Wien berufen und dem sie die Organisation und Leitung des österreichischen Schulwesens übertragen hatte. Die im Unterrichtswesen durchgeführten Reformen, durch welche Maria Theresia die Gründerin der österreichischen Volksschule geworden ist, trugen dazu bei, daß deutsche Sprache und deutsche Kultur in den halb-slavischen Ländern der Habsburgischen Monarchie verbreitet wurden. Die Regentin war eine fromme, überzeugte Katholikin und sah in jeder Toleranz gegen Andersdenkende den Ausfluß des Jndifferentismns; dessenungeachtet aber übte sie der Kirche gegenüber das Auffichtsrecht der Kroue aus, machte den Kirchenbann von ihrer Erlaubnis abhängig und beschränkte die Zahl der Klöster und Feiertage. Alle ihre Neuerungen führte sie mit Besonnenheit und kluger Schonung des Bestehenden durch. Sowohl ihrem Gemahl, dem Kaiser Franz I. <1745—1765), als auch ihrem Sohn Joseph Ii. räumte sie die Mitregieruug in Österreich ein, gestattete aber keinem von beiden einen maßgebenden Einfluß auf die Verwaltung. Maria Theresia starb 1780. Das ganze Volk trauerte und Friedrich der Große schrieb an d'alembert: „Ich habe mit ihr Krieg geführt, bin aber nie ihr Feind gewesen". Sie hinterließ ihrem Sohne Joseph einen neu gekräftigten, wohlgeordneten Staat. 1). Joseph Ii. 1765—1790. 2. Joseph Ii. wurde 1765 Deutscher Kaiser und uach dem Tode seiner Mutter Alleinherrscher in den österreichischen Ländern. Er war ein hochbegabter, freidenkender, bildnngsdnrstiger Fürst, der die Feld-Herrn- und Regeuteugröße Friedrichs Ii. bewunderte und den feurigen Persönlichkeit Josephs.

7. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 143

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
§ 114. Reformen in Preußen und Anbahnung der Erhebung. 143 Eine andere Maßregel Steins bezweckte die Hebnng des Bürger stände s. Auch die Lage der Bürger war eine unerfreuliche, ganz geeignet, die Unternehmungslust zu lähmen, eine Verkümmerung ihrer wirtschaftlichen Fähigkeiten herbeizuführen. Die Städte standen ganz unter der Leitung der vom Staate eingefetzten Beamten, meist invalider Militärs und Staatsdiener, besaßen kein Verfügungsrecht über ihr Vermögen und waren in der Ausübung des gewerblichen Lebens außerordentlich beschränkt. Durch die sogenannte Städteordnung vom Jahre 1808 verlieh ihnen Stein das Recht der Selbstverwaltung und damit eine das Selbstbewußtsein hebende und die Kräfte an- spornende Stellung. Fortan wählten die Bürger die Stadtverordneten, die Stadtverordneten den Magistrat und bestimmte die Regierung ans drei von den Stadtverordneten in Vorschlag gebrachten Personen den Bürgermeister. Da im Jahre 1810 unter Hardenberg, einem Nachfolger Steins, noch verschiedene Erleichterungen von Handel und Gewerbe gesetzlich eingeführt wurden (Aufhebung des Zunftzwanges, Einführung einer-gemäßigten Gewerbefreiheit), so wurden die Städte zu lebenskräftigen, fchaffensfrendigen Gliedern des staatlichen Organismus, zu „Trägern des Gemeinsinnes und der Vaterlandsliebe". Die Wirksamkeit Steins erstreckte sich auch auf die Organisation der staatlichen Verwaltung. Er vereinfachte dieselbe, gestaltete sie einheitlicher und machte sie dadurch leistungsfähiger. An die Spitze der Verwaltung stellte er fünf in ihrem Reffort selbständige Fachminister für den ganzen Staat (Inneres, Finanzen, Äußeres, Krieg, Jnstiz); ferner vereinigte er die vielen Regierungsbezirke zu Provinzen (oberster Beamte ein Oberpräsident) und erstrebte die Errichtung von Provinzial- und Reichsständen, in welchen den einzelnen Berufskreisen Einfluß auf die Verwaltung eingeräumt werden sollte. Während früher die höheren Verwaltungsposten nur an Adelige vergeben wurden, so eröffnete Stein jedem Untertanen, ohne Rücksicht auf die Sphäre, der er entstammte, den Weg zu den höchsten Staats- b. Die Städte-Ordnung 1808. c. Organisation der staatlichen Verwaltung.

8. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 110

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
110 Ix. Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß. Schuldenlast; ungerechte Verteilung der Steuern. Sittenverderbnis des Hofes und des Adels. das, was die Zurückgekehrten sagten, fiel auf einen empfänglichen Boden. Es wurde von den Franzosen gierig ergriffen und erzeugte das Verlangen, auch ihrerseits sich von dem Druck zu befreien, der schwer auf ihnen lag. So wirkte der nordamerikanische Freiheitskampf anspornend auf das leicht entzündbare französische Volk. Was dasselbe jedoch so empfänglich machte für die aus der Neuen Welt stammenden Ideen, das waren die im eigenen Staate herrschenden, höchst unerquicklichen und der Gerechtigkeit Hohn sprechenden Zustände. 2. Die fortgesetzten Kriege des ländergierigen Ludwig Xiv. (1643—1715) und seines Nachfolgers Ludwig Xv. (1715—1774) hatten in Verbindung mit der maßlosen Verschwendung, welche beide Monarchen geübt, den Wohlstand der Nation verzehrt und dem Staat eine unermeßliche Schuldenlast aufgebürdet. Schwer drückte dieselbe auf die Untertanen. Die zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse und des vom Hofe beliebten Aufwandes nötigen Summen konnten nur durch hohe Steuern herbeigeschafft werden. Die Verteilung derselben aber auf das Volk war eine sehr ungleichmäßige und das Rechtsgefühl verletzende. Während Adel und Geistlichkeit, die beiden privilegierten Stände, sich fast völliger Steuerfreiheit erfreuten, hatten die Bürger und Bauern (der dritte Stand) nahezu unerschwingliche Abgaben zu entrichten und waren zudem noch durch Frondienste, Zölle und durch den Zehnten außerordentlich belastet. 3. Der französische Hof war unter Ludwig Xv. eine Stätte, wo dem Laster in der schamlosesten Weise gehuldigt wurde. Schrankenlose Befriedigung der sinnlichen Lust galt als Lebensweisheit, Moral als Torheit. Daher fchente man sich nicht, die dem Volke erpreßten Summen sinnlos zu vergeuden. Und wie in der Umgebung des Königs, fo lebte man in den aristokratischen Kreisen. Auch hier war das Gefühl für religiöse und moralische Forderungen abgestumpft, verband man mit äußerer Pracht innere Fäulnis, mit äußerer Würde sittliche Gesunkenheil. Aber trotz der im Adelstand herrschenden Entartung war derselbe im Besitz aller Ehrenstellen und Ämter, die ihm Macht und Gelegenheit gaben, das niedere Volk, die Bürger und Bauern, zu drücken und auszusaugen. Schutzlos waren letztere jedem Mißbrauch der Amtsgewalt preisgegeben. In ihrer Rechtlosigkeit mußten sie alle Verfügungen der despotischen Regierung über sich ergehen lassen, so z. B. willkürliche Haftbefehle und Steuerforderungen. Alle die hier aufgezählten Mißstände: die große Schuldenlast des Staates, die ungleiche Verteilung der Steuern, die Sittenverderbnis des Hofes und des Adels, die Macht der Bevorrechteten, die rechtlose Stellung des Volkes — bewirkten, daß sich in dem gedrückten und darbenden dritten Stande die Unzufriedenheit regte, daß diese sich zur

9. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 113

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
§ 105. Ausbruch der Revolution. 113 organisiert und Lafayette als Befehlshaber an die Spitze gestellt. Als Abzeichen trng sie eine dreifarbige Kokarde: rot und blau, die Farben von Paris, und weiß, die Farbe des Reiches. Die Wogen des Umsturzes wälzten sich hinaus in die Provinzen. Die Greueltaten des Pariser Pöbels wiederholten sich im offenen Lande. Rachedürstend plünderten und zertrümmerten die Bauern die Burgen des Adels und entschädigten sich so durch Raub, Zerstörung und Mord für den Druck, unter dem sie bisher geseufzt. 4. Die Nationalversammlung, die sich von nun au die konstituierende nannte, ging an ihr Werk und arbeitete mit fieberhafter Eile an der Umwandlung des Staatswesens. Das absolute Königtum wurde beseitigt und an dessen Stelle eine die Macht des Königs außerordentlich beschränkende konstitutionelle Monarchie gesetzt. Der König behielt die ausübende Gewalt oder Exekutive. Die gesetzgebende Gewalt, sowie das Recht, über Steuerleistungen und Staatsausgaben, Krieg und Frieden zu beschließen, wurde einer vom Volke zu wählenden Abgeordnetenkammer, der G e s e tz g e b e n d e n 9t a t i o n a l-Versammlung, übertragen. Ihren Beschlüssen gegenüber bekam der König nur ein aufschiebendes Veto oder Einspruchsrecht (für zwei Legislaturen oder 4 Jahre). Behufs einer einheitlichen Verwaltung wurde das Land lediglich nach geographischen Rücksichten in 83 Departements eingeteilt. Adel und Geistliche verloren ihre bevorzugte Stellung. Alle in der Leibeigenschaft wurzelnden Rechte, die gutsherrliche Gerichtsbarkeit, das Jagdrecht, die geistlichen Zehnten wurden abgeschafft und es wurde dem Bürgerstand der Zugang zu allen staatlichen und militärischen Ämtern eröffnet; desgleichen brachte man den Grundsatz der Gleichheit aller Stände hinsichtlich der Besteuerung zur Einführung. Die Geistlichen sollten fortan von der Gemeinde gewählt und vom Staate besoldet werden; dagegen wurde das gesamte Kirchen- und Klostervermögen eingezogen und zur Deckung der Staatsschuld benützt. (Assignaten-Anweisungen ans den Wert der neuen Nationalgüter, Papiergeld.) Der König mußte 1790 die neue Verfassung beschwören. 5. Die Konstituierende Nationalversammlung bestand anfangs in ihrer Mehrheit aus Freunden der Monarchie; selbst der stürmische Mirabeau suchte das erschütterte Königtum vor dem Untergang zu bewahren. Allmählich aber gewannen Männer des Umsturzes, so die nach ihrem Versammlungsort (einem Jakobinerkloster) benannten Jakobiner, an deren Spitze der entsetzliche, blutbefleckte Robespierre stand, einen überwiegenden Einfluß und sie trieben, gestützt aus den ihnen zujauchzenden Pöbel, die ausgebrocheue Bewegung in verhängnisvolle Bahnen. Da bei dem Haß der Menge gegen den Adel und der aufwieglerischen Tätigkeit der wilden Revolutionsmänner immer neue Gricbcl, Lehrbuch der deutsche» Geschichte. Ii. 8 Die Konstituierende Nationalversammlung. Tie neue Verfassung. Die Jakobiner.

10. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 59

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
§ 90. Friedrich Wilhelm, der Große Kurfürst. 59 zugesichert wurde. Im Frieden zu Oliva bei Danzig (1660) erfolgte die Bestätigung des Wehlauer Vertrages. — Weitere Gelegenheit zur Erprobung der Tüchtigkeit seines Heeres bot ihm der Holländische Krieg 167*2—1679. (Über seine Beteiligung daran s. § 83, 3, 4 und 5. Fehrbell in 1675.) 4. Veraeaenwärtiaen wir uns nun noch die Wirksamkeit, welche Friedrich Wu- . , . , Helm als Regent: Friedrich Wilhelm als Regent entfaltete. Sie war eine außerordent- a^segnmbuna lieh energische und segensreiche. Vor allen Dingen war es ihm darum emheit. zu tun, in der Bevölkerung der zersprengt gelegenen Gebiete seines Staates (Preußen jenseits der Weichsel, Brandenburg zwischen Elbe und Oder, Minden a. d. Weser, Kleve u. s. w. am Rhein) das Gefühl der Zusammengehörigkeit hervorzurufen, das Bewußtsein, daß man Glieder eines Ganzen mit gemeinsamen Interessen und Aufgaben bilde, das nur durch kräftiges Zusammenwirken aller Teile gedeihen könne. Anfangs fühlten sich Rheinländer, Brandenburger und Preußen nur durch die Person des Herrschers mit einander verknüpft. Ein anderes Band gab es nicht. Jede Landschaft hatte andere Ordnungen und Gesetze. Friedrich Wilhelm schuf, wo möglich, für alle Teile die gleichen Gesetze und Einrichtungen, verwendete gegen alles Herkommen die Beamten nach Gutdünken, also z. B. Rheinländer in Brandenburg und umgekehrt, und brachte es dahin, daß die Steuern ohne Rücksicht ans die Quellen, aus welchen sie gefloffen, Verwendung fanden, also beispielsweise die Gesamtsteuer hauptsächlich zum Besten einer Provinz verausgabt werden durfte. Da die Landstände, welche diese Neuerungen bekämpften, manche Steuer nicht bewilligten, so führte der Kurfürst indirekte Stenern, die sog. Ae eise ein, d. i. eine Abgabe für die eingehenden und ant Orte abgesetzten Bobenerzengnisse und Kaufmannswaren, was zur Folge hatte, daß auch der Abel, der von der bireften Steuer größtenteils befreit war, einen Teil der Staatslasten zu tragen hatte. Ein Hauptanliegen war ihm die Förberung von Lanbwirtschast, Industrie unfc> Handel, der Wohlstandsquellen eines Volkes. Landwirtschaft: Wo er konnte, suchte er die Wunden des großen b) Sorge für Krieges zu heilen. Er zog fremde Bauern (namentlich ans Holland Industrie und' und Schlesien) ins Saud, gab ihnen Grund und Boden, Vieh und Saatgetreide, ließ die sumpfigen Niederungen an der Havel, Spree und Oder entwässern und in fruchtbare Strecken umwandeln, veranlaßte den Wiederaufbau zerstörter Dörfer und gewährte zuweilen den Bauern auf eine Reihe von Jahren Erlaß der Abgaben. — Industrie : Zur Hebung derselben gewann er durch wertvolle Begünstigungen (unentgeltliche Überlassung von Bauplätzen, mehrjährige Steuerfreiheit) auswärtige Handwerker und Arbeiter und ermunterte zur Grünbung von Fabriken (Metallwerke, Glashütten, Zuckerfiebereien,
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